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1. |
Angebot und Vertragsabschluß |
1.1 |
Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes erklärt ist.
Zwischenverkauf ist vorbehalten. Schriftlich, mündlich und telefonisch erteilte
Aufträge und sonstige getroffene Vereinbarungen werden erst nach unserer
schriftlichen Bestätigung wirksam.
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1.2 |
Warenproben sind lediglich unverbindliche Ansichtsmuster. Analysenproben sind als
mittlere Werte anzusehen.
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2. |
Preise |
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2.1 |
Die Verkaufspreise werden individuell zwischen Ihnen und uns ausgehandelt.
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2.2 |
Die jeweils ausgehandelten Preise erhöhen sich um die gesetzliche Mehrwertsteuer,
die wir in unseren Rechnungen gesondert ausweisen werden.
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2.3 |
Wenn sich die derzeitige Belastung der eingeführten Brennstoffe und Vertragswaren
durch staatliche Eingangsabgaben oder durch Steuern ändert, ändern sich gleichzeitig
die Preise entsprechend.
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3. |
Erteilung von Lieferaufträgen |
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3.1 |
Lieferaufträge bitten wir uns bis zum 20. Tag des der Lieferung vorausgehenden
Monats zugehen zu lassen.
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3.2 |
In Ausnahmefällen werden wir Lieferaufträge auch später annehmen, können jedoch
für die Lieferung keine Gewähr übernehmen.
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4. |
Versand und Verrechnung |
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4.1 |
Die Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Abnehmers. Der Versandweg wird
von uns gewählt, wobei wir Wünsche des Bestellers nach Möglichkeit berücksichtigen.
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4.2 |
Der Bahn-Versand erfolgt von der Lieferstation in Güterwagen mit durchgehendem
Frachtbrief bis zum Bestimmungsbahnhof. Entladekosten gehen zu Lasten des Empfängers.
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4.3 |
Der LKW-Versand erfolgt über die jeweils vereinbarten und zugelassenen Grenzübergänge.
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4.4 |
Der Schiffsversand erfolgt mit Schiffen preisgünstiger europäischer Reedereien.
Die Lieferparität wird jeweils gesondert vereinbart.
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4.5 |
Maßgebend für die Berechnung ist das in den jeweiligen Frachtpapieren
angegebene Gewicht.
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4.6 |
Wir übernehmen weder eine Gewähr für die Einhaltung bestimmter Versandtage noch
für die Verwendung von Eisenbahnwagen eines bestimmten Typs oder Ladegewichts.
Der Lieferant ist berechtigt, das Ladegewicht der ihm zur Verfügung stehenden
Transportmittel voll ausnutzen. Den Wünschen der Käufer wird jedoch nach
Möglichkeit entsprochen.
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4.7 |
Der Vertrag ist erfüllt, wenn die Ware in einer Menge mit einer Toleranz von
+/- 2% geliefert wird. Teillieferungen sind zulässig.
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5. |
Zahlungsbedingungen |
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5.1 |
Rechnungen über die ausgeführten Lieferungen erteilen wir in der Regel nach
Grenzübergang. Die gelieferte Ware ist sofort nach Erhalt der Rechnung zu
bezahlen.
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5.2 |
Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über
dem Kontokorrentkreditzinssatz unserer Hausbank.
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5.3 |
Maßgebend für die Berechnung der Verzugszinsen ist die Wertstellung des
Zahlungseingangs auf unserem Konto, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eingangs
unserer Rechnungen bei Ihnen oder das Datum Ihres Überweisungsauftrages.
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5.4 |
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behalten wir uns das Eigentum
an den gelieferten Waren vor.
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6. |
Gefahrenübergang / Mängelrügen / Gewährleistung / Haftung |
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6.1 |
Die Gefahr der gelieferten Ware geht bei Lieferung frei Grenze (DAF) auf Sie über,
sobald die Sendung zollamtlich zum freien Verkehr abgefertigt und dem Grenzspediteur
übergeben worden ist. Bei Lieferungen FOB, CIF, ab Werk usw. gelten die
Auslegungen der von der Internationalen Handelskammer in Paris herausgegebenen
Internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln
(Incoterms 2000) in der jeweils gültigen Fassung.
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6.2 |
Die Waren wird in der handelsüblichen Beschaffenheit geliefert, in welcher sie
im Lieferwerk bei ordnungsgemäßem Betrieb erzeugt und verladen wird. Für die
Qualität aller gelieferten Mengen ist die jeweils gültige Norm maßgebend.
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6.3 |
Reklamationen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen
nach Eintreffen der Sendung im Bestimmungsbahnhof oder Bestimmungsort fernschriftlich
unter Angabe des Expeditions- und Ankunftsdatums, der Waggonnummer, des Kfz-Kennzeichens,
der Schiffsbezeichnung sowie Art und Umfang bei uns anzumelden. Ausgenommen sind
verdeckte Mängel, die bei fachgerechter Sorgfalt und rechtzeitiger Besichtigung
durch den Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Arbeitstagen festgestellt werden
konnten. Solche Mängel sind unverzüglich nach Kenntniserhalt, spätestens jedoch
innerhalb von drei Monaten nach Eintreffen der Sendung beim Abnehmer fernschriftlich
anzuzeigen.
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6.4 |
Wir behalten uns vor, die reklamierte Sendung an Ort und Stelle zu besichtigen und,
falls erforderlich, Vertreter unserer Vertragspartner hinzuzuziehen. Über die
reklamierte Sendung darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht in einer Weise
verfügen, die eine Überprüfung der Beanstandung erschwert oder unmöglich macht.
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6.5 |
Für jede Reklamation bitten wir - spätestens zwei Wochen nach ihrer Geltendmachung -
um einen schriftlichen Bericht über
- Beurteilung der Mängel und deren Folgen,
- Ihren Vorschlag für die Erledigung der Reklamation.
Ferner sind beizufügen:
- bahnamtliche Tatbestandsaufnahme,
- Wiegescheine,
- Original-Frachtbriefe,
- Bescheinigung einer neutralen Kontrollorganisation.
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6.6 |
Beanstandungen, bei denen aus der Tatbestandsaufnahme ein Verschulden der beteiligten
Bahnverwaltungen abzuleiten ist, sind nach den Bestimmungen der CIM bzw. des
jeweiligen Abkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom Abnehmer bei seiner
Bahnverwaltung geltend zu machen.
Sofern der Abnehmer selbst bei der Bahn die Reklamation geltend macht, kann er
nicht in gleicher Angelegenheit Ansprüche bei uns geltend machen.
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6.7 |
Wir bitten Sie, diese Punkte sowie die unter 6.3 und 6.5 genannten Fristen zu
beachten, da sonst Gewährleistungsansprüche nicht anerkannt werden können.
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6.8 |
Für etwaige Mindergewichte gilt bei den einzelnen Versandarten folgende Regelung:
Bahntransport
Das im Frachtbrief aufgeführte Abgangsgewicht ist maßgebend. Wir werden Ihnen
bei jedem Waggon, der ein Manko von über 2% aufweist, den Teil des
Mindergewichts, der 2% überschreitet, durch Gutschrift ersetzen, soweit es
durch bahnamtliche Wiegescheine des BRD-Grenzbahnhofes oder des Empfängerbahnhofes
oder durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme belegt ist und soweit nicht die
beteiligten Bahnverwaltungen zu Ersatzlieferungen verpflichtet sind.
Schiffstransport
Im Abgangshafen wird ein Protokoll über das festgestellte Eichgewicht dem
Konnosement beigefügt. Dieses Gewicht ist für die Mengenabrechnung maßgebend.
Wird bei der Kontrollverwiegung durch Kahneiche unter Zuhilfenahme der sich an
Board befindlichen Eichtabelle im Bestimmungshafen ein Mindergewicht von über
2% festgestellt, wird von uns die Hälfte des gesamten Mindergewichts durch
Gutschrift ersetzt. Der Berechnung ist ein von einem vereidigten Schiffseichaufnehmer
unterzeichnetes Protokoll beizufügen. Abweichend von Ziffer 6.3 sind Mängel der
gelieferten Ware von Ihnen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben
Arbeitstagen nach Eintreffen der Lieferung im Bestimmungshafen fernschriftlich
anzuzeigen.
LKW-Transport
Das Gewicht auf der Wiegekarte des Abgangsortes ist für die Mengenabrechnung
maßgebend. Wird durch Kontrollverwiegung beim Abnehmer mittels offizieller
Wiegekarte ein Mindergewicht von über 2% festgestellt, ist von uns der Teil
des Mindergewichts, der 2% überschreitet, durch Gutschrift zu ersetzen, soweit
nicht die beteiligten Spediteure zu Ersatzleistungen verpflichtet sind.
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6.9 |
Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl
eine Ersatzlieferung oder eine Minderung des Kaufpreises in der Form einer Gutschrift
vornehmen. Sollte eine Ersatzlieferung für den Abnehmer ohne Interesse sein, so hat
dieser das Recht, im Umfang des beanstandeten Lieferteiles vom Vertrag zurückzutreten.
Weitergehende Ansprüche, im Falle von Gewährleistungsfällen, im Falle von Verzug und
aus sonstigen Anspruchsgrundlagen, stehen dem Abnehmer nicht zu. Insbesondere haften
wir nicht für weitergehenden Schaden. Die vorgenannte Haftungseinschränkung gilt nicht,
wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist oder wenn wir aus sonstigen
gesetzlichen Gründen zwingend haften.
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7. |
Höhere Gewalt |
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7.1 |
Höhere Gewalt befreit für die Dauer und für ihren Umfang von der Liefer- und
Abnahmepflicht. Ansprüche auf Nachlieferung oder auf nachträgliche Abnahme oder
auf Schadensersatz oder auf Änderung der jeweils vereinbarten Preise sind
ausgeschlossen.
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7.2 |
Als Umstände höherer Gewalt gelten staatliche Eingriffe und außergewöhnliche
Umstände, die vorübergehend oder dauernd die Erfüllung einer Vereinbarung
verhindern, die nach Abschluß einer Vereinbarung eingetreten sind und von dem
Vertragsteil, bei dem sie eingetreten sind, weder vermieden noch überwunden
werden konnten. Dabei gelten das jeweilige Lieferwerk als unser Erfüllungsgehilfe
und der Abnehmer bzw. Verbraucher Ihrer Ware als Ihr Erfüllungsgehilfe.
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7.3 |
Teilt ein Vertragsteil den Eintritt solcher Umstände nach erlangter Kenntnis dem
anderen Vertragsteil nicht unverzüglich fernschriftlich mit, ist er dem anderen
Vertragsteil zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem anderen Vertragsteil
durch die Verspätung der Mitteilung entsteht.
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8. |
Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht |
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8.1 |
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Bayreuth vereinbart, soweit Vereinbarungen
hierüber gesetzlich zulässig sind.
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8.2 |
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes.
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9. |
Sonstiges |
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9.1 |
Die Nichteinhaltung von Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder sonstiger Vertragsbedingungen berechtigt uns zur zeitweiligen oder dauernden
Einstellung der Lieferungen, unbeschadet weiterer von uns geltend zu machender
Ansprüche.
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9.2 |
Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird
hierdurch die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Klausel gilt das als vereinbart, wodurch der wirtschaftliche Zweck
der unwirksamen Klausel bestmöglich erreicht wird.
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9.3 |
Diese Bedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte, selbst dann, wenn bei deren
Abschluß nicht nochmals darauf hingewiesen wird.
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